Überprüfung des Haftbefehls
Oftmals sind wir mit der Befürchtung des Mandanten konfrontiert, es könnte ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen. Dieser Ungewissheit können wir durch Abfrage beim Bundeskriminalamt (BKA) und der Ausländerbehörde abhelfen.
Jede natürliche Person hat nämlich das Recht, sich gemäß Artikel 58 SIS II Ratsbeschluss und Artikel 41 SIS II Rats-Verordnung, jeweils i.V.m. § 19 Bundesdatenschutzgesetz an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über ihn im Schengener Informationsystem (SIS) gespeichert sind.
Grundsätzlich werden Anfragen nur direkt an den Anfragenden erteilt. Im Falle einer Vertretung durch den Rechtsanwalt hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen. Es muss nämlich datenschutzrechtlich sichergestellt werden, dass die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen erfolgen.
Sofern Sie uns mit der Überprüfung beauftragen wollen, benötigen wir:
- eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht
- gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments
Damit der Anwalt guten Gewissens anwaltlich versichern kann, dass die Person des Mandanten mit dem Ausweisinhaber identisch ist, bedarf es eines persönlichen Treffens oder zumindest einer Videokonferenz via Skype, Whatsapp oder ähnliches.
In der Regel können wir für Sie nach 2-3 Wochen in Erfahrung bringen, ob ein Haftbefehl in Deutschland gegen Sie vorliegt.