Fragen zum Führerschein

Entziehung der Fahrerlaubnis

Neben einer Geld- und Freiheitsstrafe kann es bei Delikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Dies trifft besonders die Berufskraftfahrer.

Nach § 69 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn ihm eines der Straftatbestände nachgewiesen und er deswegen verurteilt wird:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Vollrausch (§ 323 StGB)

Entgegen weitverbreiteter Ansicht kann auch einem Ausländer die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies erfolgt durch die Aberkennung des Rechts, in Deutschland ein Fahrzeug führen zu können. Die Aberkennung des Rechts kann entweder durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden und beschränkt sich lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland. In den meisten Fällen wird im Urteil ausgesprochen, nach Ablauf von wie vielen Monaten dem Verurteilten die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann (sog. Sperrfrist).

Bei ausländischen Führerscheinen wird die Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen „Vermerk“ auf dem Dokument selbst gekennzeichnet.

Fahrverbot:

Nicht zu Verwechseln ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem sog. Fahrverbot. Beim Fahrverbot wird dem Betroffenen für eine bestimmte Dauer (ab 1 Monat bis 6 Monate) verboten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Gegensatz zu der o.g. Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Betroffene nach Ablauf des Fahrverbots automatisch am Straßenverkehr teilnehmen.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Im Falle der entzogenen Fahrerlaubnis lebt die Fahrerlaubnis – selbst nach Ablauf der o.g. Sperrfrist – nicht automatisch auf. Der Verurteilte muss die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisstelle neu beantragen. Das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ohne die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt einem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich und wird nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Verteidigung im Strafverfahren, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Gerade im Bereich des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort können wir erfolgreich auf Fälle mit Freisprüchen und Einstellungen verweisen.

Sollte eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu verhindern sein, so können wir Ihnen zumindest dabei helfen, die Formalitäten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erledigen.