Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft soll die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sichern. Sie wird angeordnet, wenn Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die U-Haft ist keine Strafhaft. Für den Inhaftierten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Das macht den Erlass des Haftbefehls und die Haft selbst aber nicht weniger belastend. Ich kann Ihnen helfen:
- Ich berate Sie, wie Sie sich am besten verhalten, um keine Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr zu geben. So können wir verhindern, dass es zur U-Haft kommt.
- Wurde der Haftbefehl bereits erlassen oder ist die Untersuchungshaft unumgänglich, gibt es auch hier Möglichkeiten die U-Haft zumindest zu verkürzen. Ich kann für Sie Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde einlegen.
Haftprüfung
Zwar wird nach sechsmonatiger Untersuchungshaft die Haftprüfung auch von Amts wegen durchgeführt, doch besteht bereits von Anfang an das Bedürfnis wieder frei gelassen zu werden. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit Haftprüfung beantragen. In der mündlichen Verhandlung bekommen Sie die Chance beim Haftrichter einen guten persönlichen Eindruck zu machen. Der Haftrichter entscheidet daraufhin, ob die U-Haft ausgesetzt oder aufgehoben werden kann.
Die Haftprüfung ist ein schnelles Verfahren. Die mündliche Verhandlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung stattfinden und auch die Entscheidung muss binnen einer Woche ergehen. Zudem kann die Haftprüfung immer wieder nach Ablauf von zwei Monaten beantragt werden, wenn die U-Haft länger als drei Monate andauert.
Haftbeschwerde
Alternativ zur Haftprüfung kann Haftbeschwerde eingelegt werden. Bei der Haftbeschwerde prüft das nächsthöhere Gericht, also nicht der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, ob die Untersuchungshaft ausgesetzt oder aufgehoben wird. Allerdings kann die Haftbeschwerde nur einmal eingelegt werden. Sie dauert in der Regel länger und sie kann durchgeführt werden, ohne dass der Richter einen persönlichen Eindruck von Ihnen in einer mündlichen Verhandlung erhält.
Besuch in der JVA
Manchmal ist eine Freiheitsstrafe unumgänglich, so dass der Beschuldigte bis zu einer eventuellen Aufhebung des Haftbefehls gezwungen ist, in Haft zu bleiben. Für diesen Fall unterstütze ich die Verwandtschaft bei der Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsgefangenen und unternehme alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Besuch zu ermöglichen. Zunächst muss jedoch der Aufenthaltsort des Gefangen bestimmt werden, was in der Regel einfacher fällt, wenn die Familie Anhaltspunkte zur Festnahme geben kann. Nach Bestimmung des Aufenthaltsortes muss der zuständige Staatsanwalt angerufen werden. Dieser erteilt die Besuchserlaubnis. Als letztes muss ein Termin mit der JVA abgestimmt werden. Steht dem Besuch nichts mehr entgegen, so bleibt zu beachten:
– bei dem Besuchstermin in der JVA darf nur deutsch gesprochen werden. Trifft das auf den Besuchenden nicht zu, so wird von Amtswegen ein Dolmetscher gestellt, der das Gespräch überwacht und sicherstellt, dass nicht über das laufende Verfahren gesprochen wird.
Unter Umständen muss der Besuchende mit dem Dolmetscher den Besuchstermin selbst abstimmen. In aller Regel können wir die Verwandtschaft hierbei unterstützen.
– die Regelungen der einzelnen JVA sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In der Regel darf der Beschuldigte jede zweite Woche einen Besuch empfangen. Zu einem Besuchstermin sind nicht mehr als 3 Besucher zugelassen.