Pflichtverteidiger

Der Beschuldigte soll seine Rechte angemessen ausüben können. Dazu ist Waffengleichheit wichtig. Auf der Seite der Anklage steht der Staatsanwalt, also sollte auf Verteidigerseite auch ein Anwalt stehen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, ihm schwerwiegende Konsequenzen im Falle der Verurteilung drohen oder er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. In diesen Fällen wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Es kommt also nicht darauf an, ob man Geld hat oder nicht. Die Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger ist keine Verteidigung „zweiter Klasse“. Zu ihrem Pflichtverteidiger können sie genauso ein Vertrauen haben, und von diesem so viel Engagement und Zeit verlangen wie bei einem Wahlverteidiger.  Die Unterschiede zur Wahlverteidigung liegen ausschließlich darin, dass im Falle der Pflichtverteidigung der Beschuldigte sich von einem Anwalt verteidigen lassen muss und dass der Anwalt seine Gebühren zunächst mit der Staatskasse abrechnet. Der Angeklagte muss diese Kosten nur tragen, wenn er verurteilt wird. Für unsere Kanzlei spielt es keine Rolle, ob wir Ihre Strafsache im Rahmen eines Wahlmandats oder als Pflichtverteidigung übernehmen. Jeder Beschuldigte kann seinen Pflichtverteidiger selbst wählen. Seine Wahl sollte man dem Gericht allerdings schnell mitteilen, sonst bestimmt es innerhalb einer Woche einen anderen Anwalt. Ein Pflichtverteidigerwechsel ist danach sehr schwer und führt unnötig zu Komplikationen und Verzögerungen.

  • Ich prüfe, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Frage kommt. 
  • Hat das Gericht von sich aus noch keine Pflichtverteidigung angeordnet, stelle ich diesbezüglich einen Antrag. 
  • Gerne vertrete ich Sie im Rahmen der Pflichtverteidigung.